Was tun bei einer Verhaftung in der Schweiz?
Ihre Rechte bei einer Verhaftung: Anwalt, Aussageverweigerung, Dauer der Haft. Umfassender Leitfaden basierend auf der Schweizerischen Strafprozessordnung.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-27
Ihre unmittelbaren Rechte bei einer Verhaftung
In der Schweiz geniesst jede verhaftete Person Grundrechte, die durch die Strafprozessordnung (StPO) und die Bundesverfassung (BV) garantiert werden. Diese Rechte gelten ab dem ersten Kontakt mit der Polizei, unabhängig vom Grund der Festnahme.
Das Aussageverweigerungsrecht
Art. 113 Abs. 1 StPO verankert das Recht jeder beschuldigten Person, die Aussage zu verweigern. Konkret sind Sie nicht verpflichtet, die Fragen der Polizei zu beantworten. Dieses Recht ist absolut und kann keine Sanktion nach sich ziehen. Sie müssen jedoch Ihre Identität angeben (Name, Vorname, Geburtsdatum) gemäss den kantonalen gesetzlichen Pflichten.
Das Recht auf einen Anwalt
Art. 159 StPO garantiert das Recht, ab der ersten polizeilichen Einvernahme einen Verteidiger beizuziehen. Wenn Sie nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, können Sie gemäss Art. 132 StPO einen amtlichen Verteidiger beantragen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über diesen Antrag. Seit dem Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 397 wird dieses Recht weit ausgelegt: Die Polizei muss Sie vor jeder Einvernahme aktiv auf diese Möglichkeit hinweisen.
Das Recht, einen Angehörigen zu benachrichtigen
Art. 214 Abs. 2 StPO sieht vor, dass die Polizei einen Angehörigen der verhafteten Person benachrichtigt, sofern dem keine Verfahrensgründe entgegenstehen. Sie können also verlangen, dass ein Familienmitglied oder eine Vertrauensperson informiert wird.
Die Dauer der Untersuchungshaft
Die Polizei kann Sie für die Zwecke der Ermittlung höchstens 24 Stunden festhalten (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach muss die Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Erachtet diese die Fortsetzung der Haft als notwendig, muss sie innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung einen Antrag beim Zwangsmassnahmengericht stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO).
Das Zwangsmassnahmengericht fällt seinen Entscheid innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags (Art. 226 Abs. 1 StPO). Wird die Untersuchungshaft angeordnet, ist sie auf maximal drei Monate beschränkt, verlängerbar (Art. 227 StPO).
Die Haftbedingungen
Art. 235 StPO legt die Grundsätze der Haftbedingungen fest. Die Freiheit der beschuldigten Person darf nur soweit eingeschränkt werden, als es der Haftzweck und die Sicherheitsanforderungen erfordern. Die beschuldigte Person hat Anspruch auf Kontakt mit ihrem Verteidiger, auf Empfang von Post (unter Vorbehalt der Kontrolle) und auf medizinische Versorgung.
Was tun Sie konkret bei einer Verhaftung?
- Bleiben Sie ruhig: Jeder körperliche Widerstand kann zu einer Strafverfolgung wegen Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder Gewalt gegen Behörden (Art. 285 StGB) führen.
- Geben Sie Ihre Identität an, berufen Sie sich aber für alle weiteren Fragen auf Ihr Aussageverweigerungsrecht.
- Verlangen Sie sofort einen Anwalt vor jeder inhaltlichen Einvernahme.
- Unterschreiben Sie nichts, ohne Ihren Verteidiger konsultiert zu haben.
- Verlangen Sie, dass ein Angehöriger informiert wird.
Rechtsmittel
Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihre Verhaftung ungerechtfertigt ist, sieht Art. 393 StPO die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Verfahrenshandlungen vor. Im Falle einer unrechtmässigen Untersuchungshaft können Sie zudem eine Entschädigung gemäss Art. 431 StPO verlangen. Das Bundesgericht hat in BGE 137 IV 118 festgehalten, dass jede ungerechtfertigte Haft einen Anspruch auf Wiedergutmachung begründet.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange kann man in der Schweiz ohne Anklage festgehalten werden?
Die Polizei kann Sie 24 Stunden festhalten (Art. 219 Abs. 4 StPO). Die Staatsanwaltschaft muss anschliessend innerhalb von 48 Stunden nach der Verhaftung das Zwangsmassnahmengericht anrufen (Art. 224 Abs. 2 StPO), das innert 48 Stunden entscheidet.
Kann man sich weigern, der Polizei Fragen zu beantworten?
Ja. Art. 113 Abs. 1 StPO garantiert das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person. Sie müssen lediglich Ihre Identität angeben. Aus Ihrer Weigerung dürfen keine Sanktionen abgeleitet werden.
Hat man bei einer Verhaftung Anspruch auf einen kostenlosen Anwalt?
Wenn Sie nicht über die finanziellen Mittel verfügen, können Sie einen amtlichen Verteidiger beantragen (Art. 132 StPO). Dieses Recht gilt ab der ersten polizeilichen Einvernahme (Art. 159 StPO).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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