Die Unschuldsvermutung im Schweizer Recht
Die Unschuldsvermutung als grundlegender Verfassungsgrundsatz schützt jede beschuldigte Person. Analyse von Art. 32 BV und Art. 10 StPO.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-02
Ein Grundprinzip mit Verfassungsrang
Die Unschuldsvermutung ist in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verankert: «Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.» Dieses Prinzip wird auch durch Art. 6 § 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 14 § 2 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II) garantiert.
Auf Gesetzesstufe übernimmt Art. 10 Abs. 1 StPO dieses Prinzip: «Jede Person gilt bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.»
Der Inhalt des Prinzips
Die Beweislast
Die Unschuldsvermutung impliziert, dass die Beweislast vollumfänglich bei der Anklage liegt, also bei der Staatsanwaltschaft (Art. 10 Abs. 2 StPO). Es ist Sache des Staates, die Schuld der beschuldigten Person zu beweisen, und nicht umgekehrt. Das Bundesgericht hat dies in BGE 127 I 38 bekräftigt: Die beschuldigte Person hat keine Pflicht, an der Feststellung ihrer eigenen Schuld mitzuwirken.
Der Grundsatz «in dubio pro reo»
Art. 10 Abs. 3 StPO verankert den Grundsatz, wonach das Gericht die beschuldigte Person freisprechen muss, wenn ein unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale besteht. Dieses Prinzip, bekannt unter dem lateinischen Ausdruck «in dubio pro reo» (im Zweifel für den Angeklagten), ist das unmittelbare Gegenstück zur Unschuldsvermutung.
Das Bundesgericht unterscheidet zwei Aspekte dieser Maxime (BGE 144 IV 345):
- Als Regel über die Beweislast: Die Anklage muss die Schuld beweisen
- Als Regel über die Beweiswürdigung: Bei unüberwindlichem Zweifel muss das Gericht zugunsten der beschuldigten Person entscheiden
Das Verbot der Vorverurteilung
Die Unschuldsvermutung verbietet jeder öffentlichen Behörde, eine beschuldigte Person vor dem rechtskräftigen Urteil als schuldig darzustellen. BGE 137 IV 22 hat klargestellt, dass eine Medienmitteilung der Staatsanwaltschaft, die eine beschuldigte Person namentlich als «Täter» bezeichnet, bevor ein Urteil vorliegt, eine Verletzung dieses Prinzips darstellen kann.
Praktische Tragweite
Bei der Untersuchungshaft
Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO). Sie präjudiziert in keiner Weise die Schuld der beschuldigten Person. Das Zwangsmassnahmengericht muss den Tatverdacht beurteilen, ohne sich zur Sache zu äussern (BGE 143 IV 330).
Im Bereich der Medien
Das Schweizer Recht schützt die Persönlichkeit der beschuldigten Person (Art. 28 ZGB). Medien, die eine Person vor dem Urteil als schuldig darstellen, setzen sich zivilrechtlichen Klagen aus. Art. 74 StPO beschränkt strikt die Informationen, die die Strafbehörden der Öffentlichkeit mitteilen dürfen.
Im Verfahrensbereich
Erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl (Art. 352 StPO), kann die beschuldigte Person Einsprache erheben (Art. 354 StPO). Die Angelegenheit wird dann dem erstinstanzlichen Gericht vorgelegt, das mit voller Kognition entscheidet, wobei die Unschuldsvermutung unberührt bleibt.
Grenzen des Prinzips
Die Unschuldsvermutung steht bestimmten durch die Ermittlungsbedürfnisse gerechtfertigten Zwangsmassnahmen nicht entgegen, wie der Hausdurchsuchung (Art. 244 StPO), der Beschlagnahme (Art. 263 StPO) oder der Überwachung des Fernmeldeverkehrs (Art. 269 StPO), sofern sie den Verhältnismässigkeitsgrundsatz einhalten (Art. 197 StPO).
Häufig gestellte Fragen
Was bedeutet «in dubio pro reo» im Schweizer Recht?
Dieser Grundsatz, verankert in Art. 10 Abs. 3 StPO, bedeutet, dass der Zweifel der beschuldigten Person zugutekommt. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Schuld, muss das Gericht freisprechen.
Wer muss in der Schweiz die Schuld beweisen?
Die Beweislast liegt vollumfänglich bei der Staatsanwaltschaft (Art. 10 Abs. 2 StPO). Die beschuldigte Person muss ihre Unschuld nicht beweisen.
Verletzt die Untersuchungshaft die Unschuldsvermutung?
Nein, sofern sie auf einem dringenden Tatverdacht beruht (Art. 221 StPO) und die Verhältnismässigkeit wahrt. Sie präjudiziert nicht die Schuld der beschuldigten Person.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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