Strafrecht5 Min. Lesezeit2026-04-03

Strassenverkehrsdelikte in der Schweiz: Sanktionen und Verfahren

Geschwindigkeitsüberschreitungen, Fahren unter Alkoholeinfluss, Führerausweisentzug: Die Strassenverkehrsdelikte in der Schweiz gemäss SVG und VRV.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-03

Der gesetzliche Rahmen der Strassenverkehrsdelikte

Die Strassenverkehrsdelikte in der Schweiz werden hauptsächlich durch das Strassenverkehrsgesetz (SVG) und die Verkehrsregelnverordnung (VRV) geregelt. Das Schweizer System unterscheidet drei Schweregrade: leichte, mittelschwere und schwere Widerhandlungen (Art. 16a, 16b und 16c SVG).

Geschwindigkeitsüberschreitungen

Geschwindigkeitsüberschreitungen werden nach einer progressiven Skala bestraft, die durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und die ASTRA-Verordnung präzisiert wird:

Innerorts (Limite 50 km/h)

  1. 1-15 km/h darüber: Ordnungsbusse von 40 bis 250 CHF (Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung, OBV)
  2. 16-20 km/h: Leichte Widerhandlung, Busse und Verwarnung (Art. 16a SVG)
  3. 21-25 km/h: Mittelschwere Widerhandlung, Führerausweisentzug von mindestens einem Monat (Art. 16b SVG)
  4. Ab 25 km/h: Schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG, Entzug von mindestens drei Monaten
  5. Ab 50 km/h: Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG), Freiheitsstrafe von ein bis vier Jahren, Entzug von mindestens zwei Jahren

Ausserorts (Limite 80 km/h)

  1. Die Schwellenwerte sind leicht höher: Die schwere Widerhandlung beginnt ab 30 km/h über der Limite

Auf der Autobahn (Limite 120 km/h)

  1. Die schwere Widerhandlung gilt ab 35 km/h Überschreitung
  2. Das Raserdelikt greift ab 80 km/h über der Limite

Fahren unter Alkoholeinfluss

Art. 91 Abs. 1 SVG bestraft jede Person, die ein Motorfahrzeug in angetrunkenem Zustand führt. Die Grenzwerte sind:

  1. 0,25 bis 0,39 mg/l Atemalkohol (0,5 bis 0,79 Promille): Busse, leichte Widerhandlung (Art. 16a SVG)
  2. 0,40 mg/l und mehr (0,8 Promille und mehr): Schwere Widerhandlung, Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG), Geldstrafe oder Freiheitsstrafe
  3. Berufschauffeure und Neulenker: Nulltoleranz (0,10 mg/l, Art. 2a Abs. 1 VRV)

Art. 91a SVG bestraft die Weigerung, sich einer Alkoholkontrolle zu unterziehen, mit den gleichen Strafen wie qualifizierte Trunkenheit.

Der Führerausweisentzug

Der Führerausweisentzug ist eine Verwaltungsmassnahme, die von der kantonalen Behörde ausgesprochen wird (in der Regel das Strassenverkehrsamt). Er ist von der strafrechtlichen Sanktion zu unterscheiden.

Die Mindestentzugsdauern sind gesetzlich festgelegt (Art. 16a bis 16c SVG):

  1. Leichte Widerhandlung: Verwarnung oder Entzug von einem Monat
  2. Mittelschwere Widerhandlung: Entzug von mindestens einem Monat
  3. Schwere Widerhandlung: Entzug von mindestens drei Monaten

Bei Rückfälligkeit nehmen die Dauern erheblich zu. Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG sieht einen Entzug von mindestens zwei Jahren nach zwei schweren Widerhandlungen vor.

Das Verfahren

Leichte Widerhandlungen werden mit einer Ordnungsbusse (Ordnungsbussengesetz, OBG) im vereinfachten Verfahren geahndet. Schwerwiegendere Delikte folgen dem ordentlichen Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft oder dem Polizeirichter.

Die beschuldigte Person kann eine Ordnungsbusse anfechten, indem sie diese nicht innerhalb von 30 Tagen bezahlt (Art. 6 OBG), was ein ordentliches Verfahren auslöst. Führerausweisentzüge können auf dem Verwaltungsrechtsweg bei der zuständigen kantonalen Behörde angefochten werden.

Häufig gestellte Fragen

Ab welcher Geschwindigkeitsüberschreitung droht in der Schweiz Gefängnis?

Das Raserdelikt (Art. 90 Abs. 3 SVG) greift ab 50 km/h innerorts, 60 km/h ausserorts und 80 km/h auf der Autobahn. Die Strafe beträgt ein bis vier Jahre Freiheitsstrafe.

Welcher Alkoholwert ist am Steuer in der Schweiz erlaubt?

Der gesetzliche Grenzwert beträgt 0,25 mg/l Atemalkohol (0,5 Promille). Für Neulenker und Berufschauffeure gilt Nulltoleranz (0,10 mg/l, Art. 2a VRV).

Kann man einen Führerausweisentzug anfechten?

Ja. Der Führerausweisentzug ist eine Verwaltungsverfügung, die auf dem Beschwerdeweg bei der zuständigen kantonalen Behörde und anschliessend beim Verwaltungsgericht angefochten werden kann.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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