Strafrecht4 Min. Lesezeit2026-04-04

Das Recht auf einen Anwalt bei einer polizeilichen Einvernahme

Der Beistand eines Anwalts bei einer polizeilichen Einvernahme ist ein Grundrecht in der Schweiz. Modalitäten gemäss StPO und Bundesgerichtsrechtsprechung.

Letzte Aktualisierung : 2026-04-04

Die Grundlage des Rechts auf einen Anwalt

Das Recht auf einen Verteidiger wird durch Art. 32 Abs. 2 BV (Bundesverfassung) und Art. 6 § 3 lit. c EMRK garantiert. Auf verfahrensrechtlicher Ebene legt Art. 127 StPO den Grundsatz fest, dass sich die beschuldigte Person in allen Stadien des Strafverfahrens durch einen Verteidiger beistehen lassen kann.

Art. 159 Abs. 1 StPO präzisiert, dass die beschuldigte Person das Recht hat, bei jeder polizeilichen Einvernahme einen Verteidiger beizuziehen. Dieses Recht gilt ab der ersten Einvernahme, noch vor der formellen Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft.

Die notwendige Verteidigung

In bestimmten Fällen ist die Anwesenheit eines Anwalts nicht bloss ein Recht, sondern eine Pflicht. Art. 130 StPO zählt die Fälle der notwendigen Verteidigung auf:

  1. Der beschuldigten Person droht eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (Art. 130 lit. b StPO)
  2. Die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hat mehr als zehn Tage gedauert (Art. 130 lit. a StPO)
  3. Die beschuldigte Person ist taub, stumm oder weist andere Gebrechen auf (Art. 130 lit. c StPO)

Ist die Verteidigung notwendig und hat die beschuldigte Person keinen Anwalt gewählt, bestellt ihr die Verfahrensleitung einen amtlichen Verteidiger (Art. 131 Abs. 1 StPO).

Die amtliche Verteidigung

Art. 132 StPO regelt die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung ausserhalb der Fälle der notwendigen Verteidigung. Zwei kumulative Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Die beschuldigte Person verfügt nicht über die finanziellen Mittel, einen Anwalt zu bezahlen (Bedürftigkeit)
  2. Der Beizug eines Verteidigers ist zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person erforderlich

Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 299 klargestellt, dass die Komplexität des Falls, die Schwere der Vorwürfe und die Persönlichkeit der beschuldigten Person massgebende Kriterien für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind.

Der Ablauf der Einvernahme mit Anwalt

Ist ein Anwalt bei der Einvernahme anwesend, werden seine Rechte durch Art. 159 Abs. 2 StPO definiert. Der Verteidiger kann:

  1. An der Einvernahme seines Mandanten teilnehmen
  2. Am Ende der Einvernahme Fragen stellen (Art. 159 Abs. 2 StPO)
  3. Präzisierungen oder Berichtigungen zum Protokoll verlangen

Der Anwalt darf jedoch nicht anstelle seines Mandanten antworten oder die Einvernahme missbräuchlich unterbrechen. Das Fragerecht beschränkt sich auf die Ergänzung der Einvernahme.

Die Folgen einer Verletzung des Rechts auf einen Anwalt

Führt die Polizei eine Einvernahme durch, ohne das Recht der beschuldigten Person auf einen Verteidiger zu beachten, sind die erhobenen Aussagen unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Dies bedeutet, dass sie im weiteren Verfahren nicht als Beweise verwendet werden dürfen.

Das Bundesgericht hat diese Regel in BGE 143 IV 397 bestätigt und betont, dass die Information über das Recht auf einen Anwalt zu den «unverzichtbaren Informationen» im Sinne von Art. 158 StPO gehört. Jede Unterlassung stellt einen absoluten Verfahrensmangel dar.

Die Einvernahme von Auskunftspersonen

Es ist zwischen dem Status als beschuldigte Person und demjenigen einer «Auskunftsperson» (Art. 178 StPO) zu unterscheiden. Letztere hat nicht automatisch die gleichen Rechte wie eine beschuldigte Person, kann sich aber von einem Rechtsbeistand begleiten lassen (Art. 127 Abs. 2 StPO analog). Ändert sich ihr Status während der Einvernahme, muss die Polizei sie unverzüglich über ihre Rechte als beschuldigte Person informieren (Art. 158 StPO).

Praktische Empfehlungen

Berufen Sie sich systematisch auf Ihr Recht auf einen Anwalt vor jeder inhaltlichen Einvernahme. Wenn Sie sich keinen Anwalt leisten können, verlangen Sie ausdrücklich die Bestellung eines amtlichen Verteidigers. Verzichten Sie nicht unter Druck auf dieses Recht, auch wenn die Ermittler Ihnen sagen, dass dies «das Verfahren beschleunigen» würde.

Häufig gestellte Fragen

Kann man sich in der Schweiz weigern, ohne Anwalt auszusagen?

Ja. Sie haben das Aussageverweigerungsrecht (Art. 113 Abs. 1 StPO) und das Recht auf einen Verteidiger ab der ersten Einvernahme (Art. 159 StPO). Sie können Ihre Aussagen von der Anwesenheit Ihres Anwalts abhängig machen.

Was geschieht, wenn die Polizei ohne Anwalt einvernimmt?

Die unter Verletzung des Rechts auf einen Anwalt erhobenen Aussagen sind unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 und 141 Abs. 1 StPO). Sie dürfen nicht als Beweise dienen.

Wer bezahlt den amtlichen Verteidiger?

Der amtliche Verteidiger wird vom Staat bezahlt (Art. 135 StPO). Kommt die beschuldigte Person wieder zu Vermögen, kann sie zur Rückerstattung dieser Kosten verpflichtet werden (Art. 135 Abs. 4 StPO).

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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