Wie erstattet man eine Strafanzeige in der Schweiz?
Fristen, Form, Adressat: Alle Schritte zur Erstattung einer Strafanzeige in der Schweiz gemäss Strafgesetzbuch und StPO.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-01
Die Unterscheidung zwischen Strafantrag und Anzeige
Im Schweizer Strafrecht muss zwischen dem Strafantrag (Art. 30 StGB) und der Strafanzeige unterschieden werden. Der Strafantrag ist erforderlich bei Straftaten, die nur auf Antrag verfolgt werden (z.B. einfache Tätlichkeiten, Art. 126 StGB, oder Sachbeschädigung, Art. 144 StGB). Die Strafanzeige betrifft Offizialdelikte, bei denen die Staatsanwaltschaft ohne Strafantrag handelt.
Antragsdelikte vs. Offizialdelikte
Das Strafgesetzbuch gibt für jede Straftat an, ob sie auf Antrag oder von Amtes wegen verfolgt wird. Beispiele:
- Auf Antrag: Tätlichkeiten (Art. 126 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB)
- Von Amtes wegen: Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Diebstahl (Art. 139 StGB), Raub (Art. 140 StGB), Tötung (Art. 111 StGB)
Bei Antragsdelikten ist die Einreichung des Strafantrags eine Voraussetzung für die Eröffnung des Strafverfahrens.
Die Frist zur Einreichung des Strafantrags
Art. 31 StGB legt eine Frist von drei Monaten für die Einreichung des Strafantrags fest. Diese Frist beginnt ab dem Tag, an dem der Berechtigte den Täter kennt. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Antragsrecht endgültig. Es handelt sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt noch unterbrochen werden kann.
Das Bundesgericht hat in BGE 126 IV 131 klargestellt, dass die Kenntnis des Täters hinreichend sicher sein muss: Blosse Vermutungen lösen die Frist nicht aus.
Die Form des Strafantrags
Art. 304 StPO bestimmt, dass der Strafantrag schriftlich oder mündlich bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der für Übertretungen zuständigen Strafbehörde eingereicht werden kann. Bei mündlicher Einreichung wird ein Protokoll erstellt.
Der Strafantrag muss enthalten:
- Die Identität des Antragstellers
- Eine Beschreibung des beanstandeten Sachverhalts
- Wenn möglich die Identität des mutmasslichen Täters
- Den klar geäusserten Willen, den Täter strafrechtlich zu verfolgen
Es gibt kein verbindliches amtliches Formular. Ein einfaches Schreiben genügt, sofern der Verfolgungswille klar zum Ausdruck kommt.
An wen richtet man den Strafantrag?
Sie können Ihren Strafantrag einreichen:
- Beim Polizeiposten Ihres Wohnorts oder des Tatorts
- Bei der Staatsanwaltschaft des zuständigen Kantons (Art. 306 StPO)
- Per Einschreiben an die zuständige Behörde (das Versanddatum ist massgebend)
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 31 ff. StPO. Grundsätzlich bestimmt der Tatort die Zuständigkeit.
Weiterer Verfahrensablauf nach Einreichung
Nach Eingang des Strafantrags führt die Polizei erste Ermittlungen durch (Art. 306 StPO) und übermittelt das Dossier der Staatsanwaltschaft. Diese kann:
- Eine Untersuchung eröffnen (Art. 309 StPO)
- Eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 StPO), wenn keine hinreichenden Verdachtsgründe bestehen
- Einen Strafbefehl erlassen (Art. 352 StPO) bei einfachen Fällen
Die geschädigte Person, die Strafantrag gestellt hat, erlangt die Stellung einer Privatklägerschaft (Art. 118 StPO) und kann am Verfahren teilnehmen, die Akten einsehen und Verfahrensrechte ausüben.
Der Rückzug des Strafantrags
Art. 33 StGB erlaubt dem Antragsteller, seinen Strafantrag innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem er seine Erklärung abgegeben hat, zurückzuziehen. Der Rückzug ist endgültig und beendet das Verfahren für die betreffende Straftat.
Häufig gestellte Fragen
Welche Frist gilt für die Einreichung eines Strafantrags in der Schweiz?
Die Frist beträgt drei Monate ab Kenntnis des Täters (Art. 31 StGB). Diese Frist ist zwingend: Nach ihrem Ablauf erlischt das Antragsrecht endgültig.
Kann man einen Strafantrag per Post einreichen?
Ja. Art. 304 StPO erlaubt die schriftliche oder mündliche Einreichung bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Ein Einschreiben wird empfohlen, um das Einreichungsdatum zu belegen.
Kann man einen Strafantrag zurückziehen?
Ja, innerhalb von drei Monaten nach Einreichung (Art. 33 StGB). Der Rückzug ist endgültig und erlaubt keine erneute Antragsstellung für denselben Sachverhalt.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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