Körperliche Gewalt: Was sagt das Schweizer Strafrecht?
Tätlichkeiten, einfache oder schwere Körperverletzung: Das Schweizer Strafrecht unterscheidet mehrere Stufen körperlicher Gewalt mit unterschiedlichen Strafen.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-05
Die verschiedenen Straftaten im Zusammenhang mit körperlichen Angriffen
Das Schweizerische Strafgesetzbuch (StGB) sieht eine Abstufung der Straftaten im Zusammenhang mit körperlicher Gewalt vor, von einfachen Tätlichkeiten bis hin zur Tötung. Jede Stufe entspricht unterschiedlichen Strafen und einem anderen Verfolgungsregime.
Tätlichkeiten (Art. 126 StGB)
Tätlichkeiten bezeichnen körperliche Angriffe, die weder eine Körperverletzung noch einen Gesundheitsschaden verursachen, z.B. eine Ohrfeige, ein Stoss oder ein leichter Schlag. Art. 126 Abs. 1 StGB bestraft diese Straftat mit einer Busse. Sie wird auf Antrag verfolgt, d.h. das Opfer muss innerhalb von drei Monaten Strafantrag stellen (Art. 31 StGB).
Ausnahme: Gemäss Art. 126 Abs. 2 StGB werden Tätlichkeiten von Amtes wegen verfolgt, wenn sie gegen den Ehegatten, die eingetragene Partnerin, den Lebenspartner oder ein Kind begangen werden.
Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB)
Art. 123 Ziff. 1 StGB bestraft, wer einer Person eine nicht als schwer einzustufende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder der Gesundheit zufügt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Diese Straftat wird grundsätzlich auf Antrag verfolgt.
Sie wird jedoch von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB) bei: Verwendung von Gift, einer Waffe oder eines gefährlichen Gegenstandes; Begehung an einer wehrlosen Person; häuslicher Gewalt.
Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB)
Art. 122 StGB definiert schwere Körperverletzungen als solche, die das Leben gefährden, eine Verstümmelung, eine bleibende Behinderung, eine Arbeitsunfähigkeit, eine Geisteskrankheit oder eine schwere Entstellung zur Folge haben. Die Strafe beträgt Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren. Diese Straftat wird immer von Amtes wegen verfolgt.
Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB)
Art. 125 StGB bestraft fahrlässig verursachte Körperverletzungen mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Bei leichten Verletzungen nur auf Antrag (Abs. 1), bei schweren von Amtes wegen (Abs. 2).
Die Notwehr
Art. 15 StGB verankert das Recht auf Notwehr: Wer ohne Recht angegriffen oder unmittelbar bedroht wird, ist berechtigt, den Angriff mit verhältnismässigen Mitteln abzuwehren. Überschreitung der Notwehr kann zur Strafmilderung führen (Art. 16 Abs. 1 StGB). Bei entschuldbarem Erregungszustand bleibt der Täter straflos (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Das Bundesgericht verlangt (BGE 136 IV 49), dass die Abwehr verhältnismässig zum Angriff ist und keine zumutbare Ausweichmöglichkeit bestand.
Strafantrag und Verfahren
Bei Antragsdelikten muss das Opfer innerhalb von drei Monaten handeln (Art. 31 StGB). Das Opfer kann sich als Privatklägerschaft konstituieren (Art. 118 StPO) und Schadenersatz und Genugtuung verlangen (Adhäsionsklage, Art. 122 StPO).
Das Opfer kann zudem Opferhilfe im Sinne des OHG beanspruchen, das kostenlose psychologische, rechtliche und finanzielle Unterstützung bietet.
Häufig gestellte Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Tätlichkeiten und Körperverletzung?
Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) verursachen keine Körperverletzung (z.B. Ohrfeige ohne Verletzung). Einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB) beeinträchtigt die Gesundheit. Schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB) gefährdet das Leben oder verursacht bleibende Schäden.
Darf man sich in der Schweiz bei einem Angriff körperlich wehren?
Ja, Art. 15 StGB anerkennt die Notwehr. Die Abwehr muss verhältnismässig zum Angriff sein. Eine Überschreitung kann zur Strafmilderung führen (Art. 16 StGB).
Wie erhält man nach einem Angriff Hilfe?
Das OHG gewährleistet kostenlose Unterstützung: Rechtsberatung, psychologische Hilfe und Entschädigung. Jeder Kanton verfügt über eine OHG-Beratungsstelle.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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