Der Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen in der Schweiz
Der Darlehensvertrag zwischen Privatpersonen im Schweizer Recht: Verbrauchsdarlehen, Formvorschriften, Zinsen, Rückzahlung und rechtliche Risiken gemäss Art. 312 ff. OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-01
Einleitung
Das Geldausleihen unter Privatpersonen ist in der Schweiz eine gängige Praxis. Das OR unterscheidet zwei Formen: die Gebrauchsleihe (Art. 305-311 OR) und das Verbrauchsdarlehen (Art. 312-318 OR). Das Gelddarlehen ist ein Verbrauchsdarlehen.
Das Verbrauchsdarlehen (Art. 312 OR)
Art. 312 OR definiert das Verbrauchsdarlehen als den Vertrag, durch den der Darlehensgeber sich verpflichtet, dem Borger eine Summe Geldes oder andere vertretbare Sachen zu Eigentum zu übertragen, und der Borger sich verpflichtet, Sachen der gleichen Art in gleicher Menge und Güte zurückzuerstatten.
Die Form des Vertrags
Das Schweizer Recht schreibt für das Darlehen zwischen Privatpersonen keine besondere Form vor. Ein Darlehen kann mündlich gültig vereinbart werden. Aus Beweisgründen wird die schriftliche Form jedoch dringend empfohlen mit Angabe des Darlehensbetrags, des Datums, der Rückzahlungsmodalitäten, des allfälligen Zinssatzes und der Unterschriften beider Parteien.
Die Zinsen (Art. 313-314 OR)
Art. 313 Abs. 1 OR sieht vor, dass der Borger nur dann Zinsen schuldet, wenn er sich dazu verpflichtet hat. Das Fehlen einer Zinsvereinbarung bedeutet, dass das Darlehen unentgeltlich ist. Wucher ist zudem eine Straftat (Art. 157 StGB): Ein offensichtlich übermässiger Zinssatz, der die Notlage des Borgers ausnutzt, ist strafbar.
Die Rückzahlung (Art. 318 OR)
Art. 318 OR sieht vor, dass bei fehlendem Rückzahlungstermin die Rückerstattung sechs Wochen nach der ersten Aufforderung verlangt werden kann. Wurde ein Rückzahlungsplan vereinbart, muss der Borger ihn einhalten.
Risiken und Vorsichtsmassnahmen
Der Darlehensgeber trägt das Insolvenzrisiko des Borgers. Es empfiehlt sich: einen detaillierten schriftlichen Vertrag abzufassen, eine vom Borger unterschriebene Schuldanerkennung (Art. 17 OR) zu verlangen, die Rückzahlungsmodalitäten und Zinsen klar festzulegen und bei bedeutenden Beträgen Sicherheiten vorzusehen (Bürgschaft, Pfand).
Die Verjährung
Der Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen verjährt in zehn Jahren (Art. 127 OR). Diese Frist läuft ab Fälligkeit der Forderung, d. h. ab dem vereinbarten Verfalltag oder, mangels Vereinbarung, sechs Wochen nach der ersten Aufforderung.
Häufig gestellte Fragen
Ist ein mündliches Darlehen im Schweizer Recht gültig?
Ja, das Darlehen zwischen Privatpersonen erfordert im Schweizer Recht keine besondere Form. Der Beweis eines mündlichen Darlehens ist im Streitfall jedoch schwer zu erbringen.
Gibt es einen Höchstzinssatz für Darlehen zwischen Privatpersonen?
Es gibt keinen gesetzlichen Höchstzinssatz unter Privatpersonen, aber Wucher (übermässiger Zinssatz, der die Notlage des Borgers ausnutzt) ist nach Art. 157 StGB strafbar. Das KKG setzt einen Höchstsatz für Konsumkredite fest.
Wie lang ist die Frist, um die Rückzahlung eines befristungslosen Darlehens zu verlangen?
Art. 318 OR sieht eine Frist von sechs Wochen nach der ersten Aufforderung des Darlehensgebers vor, wenn kein Termin festgesetzt wurde.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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