Freizügigkeitsabkommen Schweiz–EU: Ihre Rechte
Die Rechte aus dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) zwischen der Schweiz und der EU: Aufenthaltsrecht, Arbeit, Niederlassung und Gleichbehandlung.
Letzte Aktualisierung : 2026-03-08
Einleitung
Das Freizügigkeitsabkommen (FZA), in Kraft seit dem 1. Juni 2002, regelt die Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen für EU/EFTA-Staatsangehörige in der Schweiz und umgekehrt. Dieses Abkommen bildet die hauptsächliche Rechtsgrundlage der Migrationsbeziehungen zwischen der Schweiz und der EU, obwohl die Schweiz kein EU-Mitglied ist.
Das Aufenthaltsrecht
Arbeitnehmer (Art. 6 Anhang I FZA)
EU/EFTA-Staatsangehörige mit einem Arbeitsvertrag in der Schweiz erhalten von Rechts wegen eine Aufenthaltsbewilligung. Bei einem Vertrag von einem Jahr oder mehr wird eine Bewilligung B für fünf Jahre erteilt und bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch verlängert. Bei einem Vertrag von weniger als einem Jahr wird eine Bewilligung L für die Vertragsdauer erteilt.
Selbständige (Art. 12 Anhang I FZA)
EU/EFTA-Staatsangehörige können in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben und erhalten eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie ihre Tätigkeit nachweisen. Die Bedingungen sind deutlich flexibler als für Drittstaatsangehörige.
Nichterwerbstätige (Art. 24 Anhang I FZA)
Nichterwerbstätige (Rentner, Studierende, Rentenbezüger) können in der Schweiz wohnen, sofern sie über ausreichende finanzielle Mittel und eine Krankenversicherung verfügen. Sie dürfen nicht auf Sozialhilfe angewiesen sein.
Kurzaufenthalt (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA)
EU/EFTA-Staatsangehörige können sich ohne Bewilligung 90 Tage pro Kalenderjahr in der Schweiz aufhalten, um eine Stelle zu suchen oder Dienstleistungen zu erbringen. Für kurzfristige Dienstleistungen gilt das Meldeverfahren.
Der Familiennachzug (Art. 3 Anhang I FZA)
Das FZA sieht einen erweiterten Familiennachzug vor. Die aufenthaltsberechtigte Person kann ihren Ehegatten, ihre Nachkommen unter 21 Jahren oder zu Lasten lebende sowie ihre zu Lasten lebenden Verwandten in aufsteigender Linie nachziehen lassen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit. Die Familienangehörigen haben ebenfalls das Recht zu arbeiten.
Die Gleichbehandlung (Art. 9 Anhang I FZA)
Art. 9 Anhang I FZA garantiert die Gleichbehandlung zwischen schweizerischen und EU/EFTA-Arbeitnehmern. Ein EU/EFTA-Arbeitnehmer darf wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht unterschiedlich behandelt werden in Bezug auf Beschäftigungs-, Vergütungs- und Entlassungsbedingungen. Er hat auch Anspruch auf die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen.
Die Diplomanerkennung
Das FZA sieht die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen nach den bei Unterzeichnung des Abkommens geltenden EU-Regeln vor. In der Praxis wird die Diplomanerkennung von den zuständigen Behörden verwaltet und kann in bestimmten Fällen Ausgleichsmassnahmen erfordern.
Die Grenzen der Freizügigkeit
Öffentliche Ordnung und Sicherheit (Art. 5 Anhang I FZA)
Die vom FZA verliehenen Rechte können aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit eingeschränkt werden. Diese Einschränkungen müssen verhältnismässig sein und auf dem persönlichen Verhalten der betroffenen Person beruhen.
Die Schutzklausel
Das FZA sieht eine Schutzklausel vor, die es der Schweiz ermöglicht, bei übermässiger Einwanderung vorübergehend Kontingente wieder einzuführen. Diese Klausel wurde 2013 erstmals für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten angerufen.
Die Koordination der Sozialversicherungen
Das FZA sieht die Koordination der Sozialversicherungssysteme zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten vor. Beitragszeiten in einem Staat werden in einem anderen für die Berechnung der Leistungsansprüche berücksichtigt.
Die Grenzgänger (Art. 7 Anhang I FZA)
Grenzgänger, die in einem Nachbarstaat wohnen und in der Schweiz arbeiten, profitieren von der Freizügigkeit mit einer Bewilligung G. Die Besteuerung der Grenzgänger ist Gegenstand separater bilateraler Steuerabkommen.
Fazit
Das FZA bietet EU/EFTA-Staatsangehörigen umfassende Rechte in Bezug auf Aufenthalt, Arbeit und Gleichbehandlung. Diese Rechte sind jedoch nicht absolut und können aus Gründen der öffentlichen Ordnung eingeschränkt werden.
Häufig gestellte Fragen
Benötigt ein EU-Bürger eine Bewilligung, um in der Schweiz zu arbeiten?
Für Aufenthalte unter 90 Tagen pro Jahr genügt eine Voranmeldung. Darüber hinaus ist eine Bewilligung L oder B erforderlich, wird aber bei Vorlage eines Arbeitsvertrags von Rechts wegen erteilt.
Kann sich ein EU-Rentner in der Schweiz niederlassen?
Ja, sofern er über ausreichende finanzielle Mittel und eine vollständige Krankenversicherung verfügt (Art. 24 Anhang I FZA).
Kann die Schweiz die EU-Einwanderung begrenzen?
Das FZA sieht eine Schutzklausel vor, die die vorübergehende Wiedereinführung von Kontingenten bei übermässiger Einwanderung ermöglicht, und Einschränkungen sind aus Gründen der öffentlichen Ordnung möglich.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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