Mietrecht4 Min. Lesezeit2026-06-12

Anfechtung einer Mietkündigung im Kanton Waadt

Schlichtungsverfahren, Mietgericht, Fristen: Leitfaden zur Anfechtung einer Mietkündigung im Kanton Waadt.

Letzte Aktualisierung : 2026-06-12

Das Verfahren im Kanton Waadt

Der Kanton Waadt verfügt über eine spezifische Gerichtsorganisation im Mietrecht. Die Anfechtung einer Mietkündigung folgt einem zweistufigen Verfahren: die obligatorische Schlichtung vor der Schlichtungsbehörde für Mietstreitigkeiten, dann bei Scheitern die Klage beim Mietgericht.

Stufe 1: Die Schlichtungsbehörde

Die 30-Tages-Frist

Art. 273 Abs. 1 OR verlangt, die Schlichtungsbehörde innert 30 Tagen nach Erhalt der Kündigung anzurufen. Diese Frist ist strikt und nicht verlängerbar. Der Mieter, der diese Frist versäumt, verliert endgültig sein Anfechtungsrecht und das Recht auf Mietvertragsersteckung.

Die Schlichtungsverhandlung

Die Behörde lädt die Parteien innert angemessener Frist vor. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO für Streitwerte bis 5'000 CHF). Scheitert die Schlichtung, stellt die Behörde eine Klagebewilligung aus (Art. 209 ZPO).

Stufe 2: Das Mietgericht

Der Mieter muss das Mietgericht innert 30 Tagen nach Ausstellung der Klagebewilligung anrufen (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Im Kanton Waadt ist das Mietgericht ein spezialisiertes Gericht mit Sitz in Lausanne. Das Verfahren ist ein vereinfachtes Verfahren (Art. 243 ff. ZPO), die Parteien können ohne Anwalt auftreten.

Die Anfechtungsgründe

Die Missbräuchlichkeit der Kündigung (Art. 271-271a OR)

Der Mieter verlangt die Aufhebung der Kündigung durch Nachweis ihres missbräuchlichen Charakters.

Die Erstreckung des Mietverhältnisses (Art. 272 OR)

Der Mieter verlangt eine Erstreckung, selbst wenn die Kündigung gültig ist, indem er nachweist, dass die Kündigung eine Härte darstellt. Die maximale Erstreckung beträgt vier Jahre für Wohnungen (Art. 272b Abs. 1 OR).

Häufig gestellte Fragen

Welche Frist gilt für die Anfechtung einer Mietkündigung im Kanton Waadt?

30 Tage ab Erhalt der Kündigung für die Schlichtungsbehörde (Art. 273 Abs. 1 OR), dann 30 Tage ab Klagebewilligung für das Mietgericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).

Ist das Schlichtungsverfahren kostenlos?

Ja für Streitwerte bis 5'000 CHF (Art. 113 Abs. 2 lit. c ZPO). Darüber hinaus werden moderate Gebühren erhoben.

Braucht man einen Anwalt, um eine Mietkündigung anzufechten?

Nein, das vereinfachte Verfahren erlaubt das Auftreten ohne Anwalt. Für komplexe Fälle wird die Vertretung jedoch empfohlen, insbesondere vor dem Mietgericht.

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Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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