Missbräuchlicher Anfangsmietzins: Wie anfechten?
Der Mieter kann den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Schlüsselübergabe anfechten. Voraussetzungen und Verfahren gemäss OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-13
Das Recht auf Anfechtung des Anfangsmietzinses
Art. 270 Abs. 1 OR erlaubt dem Mieter, den Anfangsmietzins anzufechten und eine Herabsetzung zu verlangen, wenn er den Mietzins als missbräuchlich erachtet. Dieses Recht besteht auch dann, wenn der Mieter den Mietvertrag unterzeichnet und den Mietzins bei Vertragsabschluss akzeptiert hat.
Die kumulativen Voraussetzungen
Der Mieter muss zwei kumulative Voraussetzungen nachweisen (Art. 270 Abs. 1 OR): Er war aus persönlicher oder familiärer Notlage oder wegen der Lage auf dem lokalen Markt (Wohnungsnot) zum Vertragsabschluss genötigt, und der Mietzins ist deutlich höher als der Vormietzins für dieselbe Wohnung. Das Bundesgericht hat präzisiert (BGE 136 III 82), dass eine Erhöhung von mehr als 10% gegenüber dem Vormietzins ein ernsthaftes Indiz für einen missbräuchlichen Mietzins darstellt.
Die Anfechtungsfrist
Art. 270 Abs. 1 OR setzt die Anfechtungsfrist auf 30 Tage nach Bezug der Wohnung (Schlüsselübergabe). Diese Frist ist strikt und nicht verlängerbar.
Die Beurteilungskriterien
Das Gericht prüft, ob der Mietzins nach den Kriterien der Art. 269 und 269a OR missbräuchlich ist, mittels der Nettorenditemethode (Art. 269 OR) oder der Vergleichsmietzinsmethode (Art. 269a lit. a OR).
Die Wirkung der Anfechtung
Erachtet das Gericht den Mietzins als missbräuchlich, setzt es den zulässigen Mietzins fest. Die Herabsetzung gilt rückwirkend ab dem Datum des Wohnungsbezugs. Der Vermieter muss das Zuvielgezahlte zurückerstatten. Während des Verfahrens muss der Mieter den vereinbarten Mietzins weiter bezahlen.
Häufig gestellte Fragen
In welcher Frist kann der Anfangsmietzins angefochten werden?
30 Tage nach Schlüsselübergabe (Art. 270 Abs. 1 OR). Diese Frist ist strikt und nicht verlängerbar. Die Anfechtung erfolgt bei der Schlichtungsbehörde.
Muss man den Vormietzins kennen?
Ja, es ist wesentlich nachzuweisen, dass der Mietzins deutlich erhöht wurde. Einige Kantone (Waadt, Genf) schreiben die Angabe des Vormietzinses auf dem amtlichen Formular vor.
Darf der Mieter den Mietzins während des Verfahrens reduzieren?
Nein. Der Mieter muss den vereinbarten Mietzins während der gesamten Verfahrensdauer weiterzahlen. Setzt das Gericht den Mietzins herab, wird das Zuvielgezahlte rückwirkend erstattet.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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