Die Kündigungsfrist im Schweizer Arbeitsrecht
Gesetzliche Dauer, vertragliche Frist, fristlose Kündigung: Die Regeln der Kündigungsfrist gemäss dem Schweizer Obligationenrecht.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-21
Die gesetzlichen Kündigungsfristen
Das Obligationenrecht setzt Mindestfristen fest, die von den Parteien nicht unterschritten werden dürfen, ausser durch Gesamtarbeitsvertrag (Art. 335c Abs. 2 OR).
Während der Probezeit
Art. 335b Abs. 1 OR setzt die Probezeit auf einen Monat fest (sofern nichts anderes vereinbart, maximal drei Monate). Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage (Art. 335b Abs. 1 OR).
Nach der Probezeit
Art. 335c Abs. 1 OR setzt die gesetzlichen Fristen fest:
- 1 Monat auf Ende eines Monats im 1. Dienstjahr
- 2 Monate auf Ende eines Monats vom 2. bis zum 9. Dienstjahr
- 3 Monate auf Ende eines Monats ab dem 10. Dienstjahr
Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (Art. 337 OR)
Art. 337 Abs. 1 OR erlaubt jeder Partei die fristlose Auflösung des Vertrags aus wichtigem Grund. Als wichtige Gründe gelten alle Umstände, die nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen: Diebstahl, Gewalt, sexuelle Belästigung, grobe und wiederholte Pflichtverletzungen.
BGE 130 III 28 präzisiert, dass die fristlose Kündigung eine Ultima Ratio ist: Sie ist nur gerechtfertigt, wenn keine mildere Massnahme (Verwarnung, Versetzung) in Betracht kommt.
Wird die fristlose Kündigung vom Gericht als ungerechtfertigt beurteilt, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zahlen (Art. 337c OR): den Lohn bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und eine zusätzliche Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen.
Der Kündigungsschutz zur Unzeit (Art. 336c OR)
Art. 336c OR verbietet dem Arbeitgeber die Kündigung während bestimmter Sperrfristen: Krankheit oder Unfall (30 Tage im 1. Jahr, 90 Tage vom 2.-5. Jahr, 180 Tage ab dem 6. Jahr), Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Niederkunft, Militär-, Zivil- oder Schutzdienst. Eine während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung ist nichtig (Art. 336c Abs. 2 OR). Eine vor der Sperrfrist ausgesprochene Kündigung, deren Frist noch nicht abgelaufen ist, wird unterbrochen und läuft nach Ende der Schutzperiode weiter.
Häufig gestellte Fragen
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist in der Schweiz?
Ein Monat im 1. Dienstjahr, zwei Monate vom 2. bis 9. Dienstjahr, drei Monate ab dem 10. Dienstjahr (Art. 335c Abs. 1 OR). Während der Probezeit beträgt sie 7 Tage.
Kann ein kranker Arbeitnehmer gekündigt werden?
Nicht während der Sperrfrist: 30 Tage im 1. Jahr, 90 Tage vom 2.-5. Jahr, 180 Tage ab dem 6. Jahr (Art. 336c Abs. 1 lit. b OR). Eine während dieser Zeit ausgesprochene Kündigung ist nichtig.
Was ist die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund?
Art. 337 OR erlaubt die sofortige Beendigung des Vertrags bei schwerwiegenden Umständen, die die Fortsetzung unzumutbar machen (Diebstahl, Gewalt, Belästigung). Es ist eine Ultima-Ratio-Massnahme.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
Verwandte Artikel
Kündigung in der Schweiz: Wann ist sie missbräuchlich?
Das Schweizer Recht kennt die Kündigungsfreiheit, doch gewisse Kündigungen sind missbräuchlich. Kriterien, Entschädigung und Verfahren gemäss OR.
Überstunden: Ihre Rechte in der Schweiz
Kompensation, 25%-Zuschlag, Grenzen: Die Regeln zu Überstunden gemäss OR und ArG.
Mobbing am Arbeitsplatz: Was tun?
Definition des Mobbings, Pflichten des Arbeitgebers und Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers im Schweizer Arbeitsrecht.
Das Arbeitszeugnis in der Schweiz: Inhalt und Anfechtung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein vollständiges und wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Pflichtinhalt, kodierte Sprache und Anfechtung gemäss OR.