Arbeitsrecht5 Min. Lesezeit2026-05-20

Kündigung in der Schweiz: Wann ist sie missbräuchlich?

Das Schweizer Recht kennt die Kündigungsfreiheit, doch gewisse Kündigungen sind missbräuchlich. Kriterien, Entschädigung und Verfahren gemäss OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-20

Der Grundsatz der Kündigungsfreiheit

Das Schweizer Arbeitsrecht beruht auf dem Grundsatz der Kündigungsfreiheit: Jede Partei kann den Arbeitsvertrag unter Einhaltung der Kündigungs- und Endtermine kündigen, ohne ihre Entscheidung begründen zu müssen (Art. 335 Abs. 1 OR). Im Gegensatz zum französischen oder deutschen Recht gibt es in der Schweiz keinen allgemeinen Kündigungsschutz.

Diese Freiheit kennt jedoch zwei wichtige Einschränkungen: die missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR) und die Kündigung zur Unzeit (Art. 336c OR).

Die missbräuchliche Kündigung (Art. 336 OR)

Art. 336 OR zählt nicht abschliessend die Fälle missbräuchlicher Kündigungen auf. Missbräuchlich ist die Kündigung namentlich wenn sie erfolgt: wegen einer persönlichen Eigenschaft (Art. 336 Abs. 1 lit. a OR), weil der Arbeitnehmer ein verfassungsmässiges Recht ausübt (lit. b), um die Entstehung von Ansprüchen zu verhindern (lit. c), weil der Arbeitnehmer gutgläubig Ansprüche geltend macht (lit. d) oder wegen Militär-/Zivildienst (lit. e).

Das Bundesgericht hat diese Liste durch Rechtsprechung erweitert und namentlich die in Verletzung der Persönlichkeit (BGE 132 III 115) oder in brutaler und kränkender Weise ausgesprochene Kündigung als missbräuchlich qualifiziert.

Die Entschädigung bei missbräuchlicher Kündigung

Art. 336a Abs. 1 OR sieht vor, dass die missbräuchlich kündigende Partei eine Entschädigung schuldet. Der Höchstbetrag beträgt sechs Monatslöhne (Art. 336a Abs. 2 OR). In der Praxis übersteigt die Entschädigung selten zwei bis drei Monate.

Wichtig: Die missbräuchliche Kündigung ist nicht nichtig. Sie entfaltet ihre Wirkungen, begründet aber einen Entschädigungsanspruch. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Wiedereinstellung.

Das Verfahren

Der Arbeitnehmer muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Danach muss er innert 180 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage beim Gericht einreichen (Art. 336b Abs. 2 OR). Vor der Klage ist ein Schlichtungsversuch obligatorisch (Art. 197 ZPO). In Arbeitssachen ist die Schlichtung bis zu einem Streitwert von 30'000 CHF kostenlos (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO).

Die Beweislast

Der Arbeitnehmer muss den missbräuchlichen Charakter der Kündigung beweisen. Das Bundesgericht lässt eine Beweiserleichterung zu: Der Arbeitnehmer muss den missbräuchlichen Grund glaubhaft machen, dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass die Kündigung auf einem legitimen Grund beruht (BGE 130 III 699).

Häufig gestellte Fragen

Führt eine missbräuchliche Kündigung in der Schweiz zur Wiedereinstellung?

Nein. Die missbräuchliche Kündigung bleibt gültig, begründet aber einen Entschädigungsanspruch von maximal sechs Monatslöhnen (Art. 336a Abs. 2 OR). Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Rückkehr an seinen Arbeitsplatz.

Welche Frist gilt bei missbräuchlicher Kündigung?

Der Arbeitnehmer muss vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich Einsprache erheben (Art. 336b Abs. 1 OR) und dann innert 180 Tagen nach Vertragsende Klage einreichen (Art. 336b Abs. 2 OR).

Muss der Arbeitgeber die Kündigung begründen?

Nein, das Schweizer Recht verlangt keine Begründung der Kündigung (Kündigungsfreiheit, Art. 335 OR). Auf Verlangen des Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber die Gründe jedoch schriftlich mitteilen (Art. 335 Abs. 2 OR).

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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