Die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz: Ihre Rechte
Umfassender Leitfaden zur Arbeitslosenversicherung in der Schweiz: Anspruchsvoraussetzungen, Taggeldhöhe, Pflichten und Sanktionen nach dem AVIG.
Letzte Aktualisierung : 2026-05-03
Der Rechtsrahmen der Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung in der Schweiz wird durch das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) geregelt. Sie bezweckt den teilweisen Ersatz des Einkommensverlusts von Arbeitnehmenden, die arbeitslos werden, und die Förderung ihrer beruflichen Wiedereingliederung.
Die Anspruchsvoraussetzungen (Art. 8 AVIG)
Art. 8 AVIG legt die kumulativen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung fest: 1. Ganz oder teilweise arbeitslos sein (Art. 10 AVIG). 2. Einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten haben (Art. 11 AVIG). 3. In der Schweiz wohnen (Art. 12 AVIG). 4. Die obligatorische Schulzeit beendet haben und das AHV-Rentenalter nicht erreicht haben. 5. Die Beitragszeit erfüllen oder davon befreit sein (Art. 13–14 AVIG). 6. Vermittlungsfähig sein (Art. 15 AVIG). 7. Die Kontrollvorschriften erfüllen (Art. 17 AVIG).
Die Beitragszeit (Art. 13 AVIG)
Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangt, dass die versicherte Person innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit (Beitragsrahmen) mindestens zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Art. 14 AVIG sieht Befreiungen von der Beitragszeit vor, namentlich für Personen, die eine Ausbildung absolviert haben, krank waren oder sich der Kindererziehung gewidmet haben.
Die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG)
Art. 15 Abs. 1 AVIG bestimmt, dass die versicherte Person bereit, in der Lage und berechtigt sein muss, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Der Charakter der Zumutbarkeit wird in Art. 16 AVIG definiert: Der angebotene Lohn darf nicht mehr als 30% unter dem versicherten Verdienst liegen, der Arbeitsweg darf nicht mehr als zwei Stunden Hin- und Rückweg erfordern usw.
Die Höhe der Entschädigung
Der versicherte Verdienst (Art. 23 AVIG)
Der versicherte Verdienst entspricht dem Durchschnittslohn der letzten sechs Monate oder der letzten zwölf Monate, wenn dies günstiger ist (Art. 23 Abs. 1 AVIG). Der maximale versicherte Verdienst beträgt CHF 148'200 pro Jahr.
Der Entschädigungssatz (Art. 22 AVIG)
Art. 22 Abs. 1 AVIG setzt das Taggeld auf 70% des versicherten Verdienstes fest. Dieser Satz wird auf 80% erhöht für Versicherte mit Unterhaltspflicht gegenüber Kindern, bei einem Taggeld unter dem Mindestbetrag oder bei Invalidität (Art. 22 Abs. 2 AVIG).
Die Höchstzahl der Taggelder (Art. 27 AVIG)
Die Höchstzahl der Taggelder hängt vom Alter und der Beitragszeit ab: 260 Taggelder für Versicherte unter 25 Jahren mit 12 Monaten Beitragszeit, 400 Taggelder für Versicherte mit 12 Monaten Beitragszeit (Grundregel), 520 Taggelder für Versicherte über 55 Jahren oder Bezüger einer Invalidenrente.
Die Pflichten der arbeitslosen Person (Art. 17 AVIG)
Art. 17 AVIG auferlegt der versicherten Person folgende Pflichten: Aktive Stellensuche und Dokumentation der Bemühungen (in der Regel 8 bis 12 Bewerbungen pro Monat, je nach Kanton), regelmässiges Erscheinen beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Annahme jeder zumutbaren Arbeit und Teilnahme an Wiedereingliederungsmassnahmen.
Die Sanktionen (Art. 30 AVIG)
Art. 30 AVIG sieht Einstelltage bei Pflichtverletzungen vor. Die Einstellungsdauer variiert je nach Schwere des Verschuldens von 1 bis 60 Tagen.
Häufig gestellte Fragen
Wie viele Monate muss man gearbeitet haben, um Arbeitslosenentschädigung zu erhalten?
Art. 13 AVIG verlangt mindestens zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit. Ausnahmen bestehen für bestimmte Situationen (Ausbildung, Krankheit, Kindererziehung) gemäss Art. 14 AVIG.
Wie hoch ist die Arbeitslosenentschädigung in der Schweiz?
Die Entschädigung beträgt 70% des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG), erhöht auf 80% für Versicherte mit Kindern, bei tiefem Einkommen oder Invalidität (Art. 22 Abs. 2 AVIG).
Was passiert, wenn ich eine vom RAV vorgeschlagene Stelle ablehne?
Die Ablehnung einer zumutbaren Arbeit führt zu einer Einstellung der Entschädigung von 1 bis 60 Tagen je nach Schwere des Verschuldens (Art. 30 AVIG). Wiederholte Ablehnungen können zu verlängerten Einstellungen führen.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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