Arbeitsrecht5 Min. Lesezeit2026-02-25

Die Unfallversicherung (UVG) in der Schweiz: Deckung und Leistungen

Umfassender Leitfaden zur obligatorischen Unfallversicherung (UVG) in der Schweiz: Berufs- und Nichtberufsunfälle (Art. 6–8 UVG), Taggelder, Invalidenrenten und Hinterlassenenleistungen.

Letzte Aktualisierung : 2026-02-25

Die obligatorische Unfallversicherung in der Schweiz (UVG)

Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) schafft ein obligatorisches Versicherungssystem, das Arbeitnehmende gegen die wirtschaftlichen Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten schützt. Dieses System bildet einen wesentlichen Pfeiler der schweizerischen Sozialversicherung.

Die obligatorische Versicherung (Art. 1a UVG)

Gemäss Art. 1a UVG sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Unfälle versichert. Die Versicherungspflicht entsteht ab dem ersten Arbeitstag, einschliesslich der Probezeit. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherung abzuschliessen und die Prämien für Berufsunfälle zu tragen.

Arbeitnehmende, die bei demselben Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt sind, sind zudem gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 7 Abs. 1 UVG). Wer weniger als acht Stunden arbeitet, ist nur für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

Berufs- und Nichtberufsunfälle (Art. 6–8 UVG)

Art. 6 UVG definiert den Geltungsbereich: Die Versicherung deckt Berufsunfälle, Nichtberufsunfälle und Berufskrankheiten. Berufskrankheiten (Art. 9 UVG) sind Krankheiten, die ausschliesslich oder überwiegend durch die berufliche Tätigkeit verursacht werden.

Das Taggeld (Art. 15–17 UVG)

Das Taggeld wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet (Art. 16 Abs. 2 UVG). Es entspricht 80% des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG), bei einem maximal versicherten Verdienst von CHF 148'200 pro Jahr. Der Arbeitgeber zahlt den Lohn am Unfalltag und an den beiden darauffolgenden Tagen (Art. 324a OR). Das Taggeld wird bis zur vollständigen Genesung, der Zusprechung einer Invalidenrente oder dem Tod der versicherten Person ausgerichtet.

Die Invalidenrente (Art. 18–20 UVG)

Führt der Unfall zu einer dauernden Invalidität, hat die versicherte Person Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 UVG). Die Rente entspricht 80% des versicherten Verdienstes multipliziert mit dem Invaliditätsgrad. Bei teilweiser Invalidität kann die Integritätsentschädigung (Art. 24–25 UVG) zusätzlich zur Rente gewährt werden.

Die Hinterlassenenleistungen (Art. 28–33 UVG)

Bei Tod der versicherten Person infolge des Unfalls haben die Hinterlassenen Anspruch auf Renten: Witwen-/Witwerrente: 40% des versicherten Verdienstes (Art. 29 UVG). Waisenrente: 15% des versicherten Verdienstes pro Kind (Art. 30 UVG). Die Gesamtrenten dürfen 70% des versicherten Verdienstes nicht übersteigen (Art. 31 UVG).

Die Finanzierung

Die Prämien für die Berufsunfallversicherung gehen vollständig zulasten des Arbeitgebers. Die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung gehen grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers, wobei zahlreiche Gesamtarbeitsverträge eine teilweise oder vollständige Übernahme durch den Arbeitgeber vorsehen.

Häufig gestellte Fragen

Wer ist gegen Nichtberufsunfälle in der Schweiz versichert?

Nur Arbeitnehmende, die bei demselben Arbeitgeber mindestens acht Stunden pro Woche beschäftigt sind, sind gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 7 Abs. 1 UVG). Alle anderen sind nur für Berufsunfälle und Unfälle auf dem Arbeitsweg versichert.

Wie hoch ist das UVG-Taggeld?

Das Taggeld entspricht 80% des versicherten Verdienstes (Art. 17 Abs. 1 UVG). Es wird ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet. Der maximal versicherte Verdienst beträgt CHF 148'200 pro Jahr.

Wer bezahlt die Unfallversicherungsprämien?

Die Prämien für Berufsunfälle gehen vollständig zulasten des Arbeitgebers. Die Prämien für Nichtberufsunfälle gehen grundsätzlich zulasten des Arbeitnehmers, sofern kein günstigerer Gesamtarbeitsvertrag gilt.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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