Mobbing am Arbeitsplatz: Was tun?
Definition des Mobbings, Pflichten des Arbeitgebers und Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers im Schweizer Arbeitsrecht.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-16
Die Definition des Mobbings
Das Schweizer Recht kennt keine spezifische gesetzliche Definition des Mobbings. Der Begriff wurde durch die Rechtsprechung des Bundesgerichts entwickelt. Es definiert Mobbing als eine «Verkettung feindseliger Äusserungen und/oder Handlungen, die häufig über einen längeren Zeitraum wiederholt werden und durch die eine oder mehrere Personen eine Person am Arbeitsplatz zu isolieren, auszugrenzen oder gar auszuschliessen versuchen» (BGE 125 III 70).
Wesentliche Merkmale: feindselige Handlungen (Demütigungen, ungerechtfertigte Kritik, Ausgrenzung, Über- oder Unterbeschäftigung), Wiederholung, Dauer über mehrere Wochen oder Monate, Absicht oder Wirkung, der betroffenen Person zu schaden.
Die Rechtsgrundlagen
Persönlichkeitsschutzpflicht (Art. 328 OR)
Art. 328 Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, die Persönlichkeit des Arbeitnehmers zu schützen und zu achten. Er muss die notwendigen Massnahmen zur Verhinderung von Belästigung treffen und handeln, wenn er davon erfährt. Diese Pflicht umfasst den Schutz der psychischen Gesundheit.
Gesundheitsschutz (Art. 6 ArG)
Art. 6 Abs. 1 ArG verpflichtet den Arbeitgeber, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz der physischen und psychischen Gesundheit des Arbeitnehmers zu treffen.
Die Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers
Während des Arbeitsverhältnisses
Signalisierung an den Vorgesetzten, HR oder Vertrauensperson; schriftliche Mahnung des Arbeitgebers; Arbeitsverweigerung (Art. 324 OR) bei unerträglichen Bedingungen; Anrufung des Arbeitsinspektorats (Art. 6 ArG).
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Schadenersatz (Art. 97 oder 41 OR), Genugtuung (Art. 49 OR) bei schwerer Persönlichkeitsverletzung, Entschädigung für missbräuchliche Kündigung (Art. 336a OR) wenn die Kündigung mit dem Mobbing zusammenhängt. Verjährungsfrist: fünf Jahre für vertragliche Schadenersatzansprüche (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Der Beweis des Mobbings
Der Arbeitnehmer muss dokumentieren: chronologisches Tagebuch der Vorfälle, Kopien feindseliger E-Mails oder Nachrichten, ärztliche Zeugnisse, Zeugenaussagen. Das Bundesgericht wendet den Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit an (BGE 130 III 321).
Häufig gestellte Fragen
Wie beweist man Mobbing am Arbeitsplatz?
Führen Sie ein Tagebuch der Vorfälle mit Daten und Zeugen, bewahren Sie schriftliche Beweise auf (E-Mails, Nachrichten), beschaffen Sie ärztliche Zeugnisse. Das Bundesgericht wendet den Standard der überwiegenden Wahrscheinlichkeit an.
Haftet der Arbeitgeber für Mobbing unter Kollegen?
Ja. Art. 328 OR verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Kennt er das Mobbing und handelt nicht, haftet er vertraglich (BGE 125 III 70).
Welche Entschädigung kann man bei Mobbing erhalten?
Schadenersatz (Art. 97 OR), Genugtuung (Art. 49 OR) und Entschädigung für missbräuchliche Kündigung, falls die Kündigung mit dem Mobbing zusammenhängt (Art. 336a OR, max. 6 Monatslöhne).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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