Das Arbeitszeugnis in der Schweiz: Inhalt und Anfechtung
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein vollständiges und wahrheitsgemässes Arbeitszeugnis. Pflichtinhalt, kodierte Sprache und Anfechtung gemäss OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-17
Das Recht auf ein Arbeitszeugnis
Art. 330a Abs. 1 OR gewährt dem Arbeitnehmer das Recht, jederzeit ein Arbeitszeugnis zu verlangen. Dieses Recht kann während oder nach dem Arbeitsverhältnis ausgeübt werden.
Das Vollzeugnis (Art. 330a Abs. 1 OR)
Das Vollzeugnis muss enthalten: Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Leistungen des Arbeitnehmers (Arbeitsqualität), Verhalten des Arbeitnehmers (Betragen).
Die Arbeitsbestätigung (Art. 330a Abs. 2 OR)
Auf Verlangen kann der Arbeitgeber eine blosse Arbeitsbestätigung ausstellen, die nur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses enthält, ohne Leistungs- und Verhaltensbewertung.
Die Grundsätze des Arbeitszeugnisses
Das Bundesgericht hat drei Grundsätze herausgearbeitet (BGE 136 III 510): Wahrheitspflicht (das Zeugnis muss wahrheitsgemäss und vollständig sein), Wohlwollensprinzip (es darf das berufliche Fortkommen nicht unnötig erschweren, wobei Wahrheit vorgeht) und Klarheitsprinzip (verständliche Sprache, keine kodierten Botschaften oder absichtlichen Zweideutigkeiten).
Die Anfechtung des Zeugnisses
Der Arbeitnehmer kann die Berichtigung des Zeugnisses verlangen, wenn er dessen Inhalt als unzutreffend, unvollständig oder zu Unrecht negativ erachtet. Verweigert der Arbeitgeber die Berichtigung, kann der Arbeitnehmer das Gericht anrufen. Die Beweislast: Positive Tatsachen muss der Arbeitnehmer beweisen, negative Tatsachen im Zeugnis muss der Arbeitgeber beweisen (BGE 136 III 510). Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre (Art. 127 OR).
Häufig gestellte Fragen
Kann der Arbeitgeber die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verweigern?
Nein. Art. 330a OR gewährt dem Arbeitnehmer ein absolutes Recht auf ein Zeugnis. Der Arbeitgeber muss es jederzeit ausstellen, auch Jahre nach Vertragsende (Verjährung zehn Jahre).
Was tun bei negativen Formulierungen im Zeugnis?
Verlangen Sie schriftlich eine Berichtigung beim Arbeitgeber. Bei Weigerung rufen Sie das Gericht an. Der Arbeitgeber muss die negativen Tatsachen beweisen (BGE 136 III 510).
Muss das Zeugnis den Kündigungsgrund enthalten?
Nein, ausser die Weglassung vermittelt ein irreführendes Bild. Grundsätzlich wird der Trennungsgrund nur erwähnt, wenn er für den Arbeitnehmer vorteilhaft ist (freiwilliger Austritt, Restrukturierung).
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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