Stalking: Definition und Rechtsmittel im Schweizer Recht
Stalking im Schweizer Recht: Gesetzliche Grundlagen, Schutz des Opfers und strafrechtliche Sanktionen gemäss StGB und ZGB.
Letzte Aktualisierung : 2026-04-07
Der rechtliche Rahmen des Stalkings in der Schweiz
Das Schweizer Recht kennt keinen spezifischen Straftatbestand des «Stalkings» im StGB. Die Stalking-Verhaltensweisen können jedoch durch mehrere bestehende Bestimmungen geahndet werden. Ein Revisionsentwurf (Art. 181d StGB) wird im Parlament diskutiert.
Anwendbare Straftatbestände
Drohung (Art. 180 StGB): Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Auf Antrag, ausser bei häuslicher Gewalt (Abs. 2, von Amtes wegen).
Nötigung (Art. 181 StGB): Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe. Stalking, das das Opfer zur Änderung seiner Lebensweise zwingt, kann Nötigung darstellen.
Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB): Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe.
Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB): Deckt wiederholte böswillige Anrufe, Nachrichten und Cyberstalking ab.
Zivilrechtliche Schutzmassnahmen
Art. 28b ZGB ermöglicht: Annäherungsverbot (Ziff. 1), Aufenthaltsverbot für bestimmte Orte (Ziff. 2), Kontaktverbot (Ziff. 3). Bei gemeinsamem Haushalt: Ausweisung des Täters (Abs. 2). Verstoss: Art. 292 StGB.
Vorgehen für das Opfer
Strafantrag innerhalb von drei Monaten (Art. 31 StGB). Dokumentation aller Vorfälle empfohlen. In dringenden Fällen: vorsorgliche Massnahmen beim Zivilrichter (Art. 261 ff. ZPO). OHG-Beratungsstellen bieten kostenlose Unterstützung.
Häufig gestellte Fragen
Ist Stalking in der Schweiz eine Straftat?
Noch kein spezifischer Tatbestand, aber strafbar über Art. 180 (Drohung), 181 (Nötigung) und 179septies StGB (Missbrauch Fernmeldeanlage). Entwurf Art. 181d StGB in Diskussion.
Wie erhält man ein Annäherungsverbot?
Art. 28b ZGB: Antrag beim Zivilrichter auf Annäherungs-, Kontakt- und Aufenthaltsverbot. Dringliche vorsorgliche Massnahmen möglich (Art. 261 ff. ZPO).
Ist die Opferhilfe bei Stalking kostenlos?
Ja. Das OHG gewährleistet kostenlose Begleitung in kantonalen Beratungsstellen.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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