Vertragsrecht4 Min. Lesezeit2026-05-30

Mahnung in der Schweiz: Form und Wirkungen

Die Mahnung im Schweizer Recht: Voraussetzungen, Form, rechtliche Wirkungen und Fälle des automatischen Verzugs gemäss Art. 102 ff. OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-05-30

Einleitung

Die Mahnung ist eine Rechtshandlung, mit der der Gläubiger dem Schuldner signalisiert, dass dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtung im Rückstand ist. Im Schweizer Recht ist der Schuldnerverzug in Art. 102 ff. OR geregelt und erzeugt wichtige Rechtswirkungen.

Die Voraussetzungen des Verzugs (Art. 102 OR)

Die Fälligkeit der Forderung

Die Mahnung setzt voraus, dass die Verpflichtung fällig ist. Eine Forderung ist fällig am vereinbarten Verfalltag oder, mangels Vereinbarung, sofort (Art. 75 OR).

Die Aufforderung des Gläubigers

Gemäss Art. 102 Abs. 1 OR tritt der Verzug bei fälliger, aber befristungsloser Verpflichtung durch Mahnung des Gläubigers ein.

Der automatische Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR)

Art. 102 Abs. 2 OR sieht vor, dass der Verzug automatisch, ohne Mahnung, eintritt, wenn ein Verfalltag einvernehmlich festgesetzt wurde. Der vereinbarte Kalender gilt als Mahnung.

Die Form der Mahnung

Das Schweizer Recht schreibt keine besondere Form für die Mahnung vor. Sie kann schriftlich, mündlich oder sogar durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Aus Beweisgründen ist die schriftliche Form jedoch dringend zu empfehlen. Der Versand per Einschreiben erlaubt den Nachweis des Empfangsdatums.

Die Wirkungen des Verzugs

Verzugszinsen (Art. 104 OR)

Der mit einer Geldschuld im Verzug befindliche Schuldner muss Verzugszinsen von 5% pro Jahr zahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Sieht der Vertrag einen höheren Konventionalzins vor, gilt dieser weiterhin (Art. 104 Abs. 2 OR).

Verschärfte Haftung (Art. 103 OR)

Art. 103 Abs. 1 OR verschärft die Haftung des Schuldners: Er haftet nun für jeden durch die Verspätung verursachten Schaden und sogar für Zufall, es sei denn, er beweist, dass die Verspätung nicht ursächlich war.

Mahnung und Nachfristansetzung

Es ist wichtig, die Mahnung (Art. 102 OR) von der Nachfristansetzung (Art. 107 OR) zu unterscheiden. Die Mahnung stellt den Verzug fest und löst dessen Wirkungen aus. Die Nachfristansetzung ist ein weiterer Schritt, der erforderlich ist, wenn der Gläubiger den Vertrag auflösen will.

Häufig gestellte Fragen

Muss die Mahnung per Einschreiben versendet werden?

Das Schweizer Recht schreibt keine besondere Form vor. Der Versand per Einschreiben wird jedoch aus Beweisgründen empfohlen.

Beginnen Verzugszinsen ab der Mahnung zu laufen?

Ja. Art. 104 Abs. 1 OR sieht Verzugszinsen von 5% pro Jahr vor, sobald der Schuldner mit einer Geldschuld im Verzug ist.

Muss man immer eine Mahnung versenden?

Nein. Wenn ein Verfalltag einvernehmlich festgesetzt wurde, tritt der Verzug automatisch bei Fälligkeit ein gemäss Art. 102 Abs. 2 OR.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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