Unbezahlter Lohn: Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers in der Schweiz
Mahnung, Betreibung, fristlose Kündigung: Die Rechtsbehelfe des Arbeitnehmers bei Nichtzahlung des Lohns gemäss OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-22
Die Lohnzahlungspflicht
Art. 322 Abs. 1 OR verpflichtet den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den vereinbarten Lohn zu zahlen. Der Lohn ist Ende jedes Monats fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist (Art. 323 Abs. 1 OR).
Die Schritte bei unbezahltem Lohn
1. Die Mahnung
Der erste Schritt besteht darin, den Arbeitgeber schriftlich (Einschreiben) in Verzug zu setzen mit einer angemessenen Frist (5 bis 10 Tage). Ab Verzug schuldet der Arbeitgeber Verzugszinsen von 5% (Art. 104 Abs. 1 OR).
2. Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Art. 337 OR erlaubt dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung, wenn der Arbeitgeber den Lohn bei Fälligkeit nicht zahlt und trotz Mahnung nicht innert angemessener Frist Abhilfe schafft. Die wiederholte oder andauernde Nichtzahlung des Lohns stellt einen wichtigen Grund dar (BGE 120 II 209). Bei gerechtfertigter fristloser Kündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen (Art. 337c Abs. 3 OR).
3. Die Betreibung
Der Arbeitnehmer kann eine Betreibung (SchKG) gegen den Arbeitgeber einleiten. Der schriftliche Arbeitsvertrag stellt grundsätzlich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Art. 82 SchKG).
4. Die Klage
Der Arbeitnehmer kann das Arbeitsgericht anrufen. In Arbeitssachen ist das Verfahren kostenlos für Streitwerte bis 30'000 CHF (Art. 113 Abs. 2 lit. d ZPO).
Die Verjährung
Die Lohnforderung verjährt in fünf Jahren (Art. 128 Ziff. 3 OR).
Das Privileg des Arbeitnehmers bei Konkurs
Bei Konkurs des Arbeitgebers geniessen die Lohnforderungen der letzten sechs Monate ein Privileg erster Klasse in der Kollokation (Art. 219 Abs. 4 SchKG). Die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenkassen) deckt die unbezahlten Löhne der letzten vier Monate vor dem Konkurs (Art. 51 AVIG).
Häufig gestellte Fragen
Kann man sofort kündigen, wenn der Lohn nicht bezahlt wird?
Ja. Die wiederholte Nichtzahlung des Lohns stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar (Art. 337 OR, BGE 120 II 209). Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen.
Wie lang ist die Verjährungsfrist für die Lohnforderung?
Fünf Jahre ab Fälligkeit jeder Monatsrate (Art. 128 Ziff. 3 OR). Danach ist die Forderung verjährt und kann nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden.
Was tun bei Konkurs des Arbeitgebers?
Die Löhne der letzten 6 Monate sind in erster Klasse privilegiert (Art. 219 SchKG). Die Insolvenzentschädigung (Art. 51 AVIG) deckt die Löhne der letzten 4 Monate. Stellen Sie einen Antrag bei der Arbeitslosenkasse.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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