Arbeitsrecht4 Min. Lesezeit2026-06-21

Das Konkurrenzverbot in der Schweiz

Gültigkeitsvoraussetzungen, Grenzen und Folgen des Konkurrenzverbots im Schweizer Arbeitsrecht gemäss Art. 340 ff. OR.

Letzte Aktualisierung : 2026-06-21

Die Gültigkeitsvoraussetzungen

Das Konkurrenzverbot (Art. 340 bis 340c OR) verbietet dem Arbeitnehmer nach Vertragsende die Ausübung einer Konkurrenztätigkeit gegenüber dem früheren Arbeitgeber.

Die Schriftform (Art. 340 Abs. 1 OR)

Das Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich vereinbart wurde. Eine mündliche Vereinbarung ist nichtig.

Der Zugang zu Kundschaft oder Geheimnissen (Art. 340 Abs. 2 OR)

Art. 340 Abs. 2 OR stellt eine zusätzliche Voraussetzung auf: Das Verbot ist nur gültig, wenn das Arbeitsverhältnis dem Arbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers verschafft hat und deren Verwertung geeignet ist, dem Arbeitgeber erheblichen Schaden zuzufügen.

Die Grenzen der Klausel

Art. 340a Abs. 1 OR verlangt eine angemessene Beschränkung nach Ort, Zeit (grundsätzlich maximal drei Jahre) und Geschäftsart. Art. 340a Abs. 2 OR gewährt dem Gericht die Befugnis, ein übermässiges Verbot nach freiem Ermessen herabzusetzen.

Das Erlöschen der Klausel

Art. 340c Abs. 2 OR: Kündigt der Arbeitgeber den Vertrag, ohne dass der Arbeitnehmer einen begründeten Anlass gegeben hat, erlischt das Konkurrenzverbot. Ein Arbeitgeber kann also nicht einen Mitarbeiter entlassen und ihm gleichzeitig verbieten, bei der Konkurrenz zu arbeiten.

Keine Entschädigungspflicht

Im Unterschied zum deutschen oder französischen Recht sieht das Schweizer Recht keine obligatorische Karenzentschädigung für das Konkurrenzverbot vor. Der Arbeitnehmer ist ohne spezifische finanzielle Gegenleistung gebunden.

Häufig gestellte Fragen

Ist das Konkurrenzverbot gültig, wenn der Arbeitgeber mich kündigt?

Nein, grundsätzlich nicht. Art. 340c Abs. 2 OR sieht vor, dass das Verbot erlischt, wenn der Arbeitgeber den Vertrag kündigt, ohne dass der Arbeitnehmer einen begründeten Anlass gegeben hat.

Wie lang darf ein Konkurrenzverbot höchstens dauern?

Art. 340a Abs. 1 OR verlangt eine angemessene Beschränkung. In der Praxis beträgt die maximale Dauer drei Jahre. Das Gericht kann sie herabsetzen, wenn es sie als übermässig erachtet.

Kann ein einfacher Angestellter durch ein Konkurrenzverbot gebunden werden?

Nur wenn er Zugang zum Kundenkreis oder zu Geschäftsgeheimnissen hatte (Art. 340 Abs. 2 OR). Ein Angestellter ohne Zugang zu strategischen Informationen kann nicht wirksam gebunden werden.

Redaktionelle Anmerkung

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.

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