Diskriminierung am Arbeitsplatz: Schutz im Schweizer Recht
Lohngleichheit, Diskriminierung bei der Anstellung, sexuelle Belästigung: Der Schutz vor Diskriminierung am Arbeitsplatz gemäss GlG und OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-20
Der verfassungs- und gesetzesrechtliche Rahmen
Art. 8 BV verankert den Gleichheitsgrundsatz und verbietet jede Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht, Alter, Sprache, sozialer Stellung, Lebensform, religiöser, weltanschaulicher oder politischer Überzeugung oder einer Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV).
Im Arbeitsbereich ist das wichtigste Anti-Diskriminierungsgesetz das Gleichstellungsgesetz (GlG), das jede direkte oder indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Arbeitsverhältnissen verbietet (Art. 3 GlG).
Das Gleichstellungsgesetz (GlG)
Anwendungsbereich
Das GlG gilt für sämtliche Arbeitsverhältnisse, von der Anstellung bis zur Kündigung (Art. 3 Abs. 2 GlG). Verboten sind: Diskriminierung bei der Anstellung, bei der Aufgabenzuteilung, bei den Arbeitsbedingungen (gleicher Lohn für gleichwertige Arbeit), bei der Weiterbildung, bei der Beförderung und bei der Kündigung.
Die Lohngleichheit
Art. 8 Abs. 3 BV garantiert den Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Seit dem 1. Juli 2020 müssen Arbeitgeber mit 100 und mehr Mitarbeitenden eine Lohngleichheitsanalyse durchführen (Art. 13a ff. GlG).
Sexuelle Belästigung
Art. 4 GlG definiert sexuelle Belästigung als unerwünschtes Verhalten sexueller Natur oder geschlechtsbezogenes Verhalten, das die Würde der Person verletzt. Der Arbeitgeber, der keine Präventionsmassnahmen trifft, haftet (Art. 5 Abs. 3 GlG) und kann zu bis zu sechs Monatslöhnen Entschädigung verurteilt werden.
Verfahrenserleichterungen des GlG
Art. 6 GlG sieht eine Beweislasterleichterung bei Diskriminierung vor: Der Arbeitnehmer muss die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen, und der Arbeitgeber muss beweisen, dass sie nicht besteht. Art. 10 GlG schützt vor Rachekündigung. Art. 12 Abs. 2 GlG sieht Kostenfreiheit des erstinstanzlichen Verfahrens vor.
Häufig gestellte Fragen
Wie beweist man Lohndiskriminierung in der Schweiz?
Dank Art. 6 GlG muss der Arbeitnehmer die Diskriminierung lediglich glaubhaft machen. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass der Lohnunterschied sachlich gerechtfertigt ist.
Haftet der Arbeitgeber für sexuelle Belästigung durch einen Kollegen?
Ja, wenn er nicht die notwendigen Präventionsmassnahmen getroffen hat (Art. 5 Abs. 3 GlG). Er kann zu einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen an das Opfer verurteilt werden.
Ist Altersdiskriminierung in der Schweiz verboten?
Es gibt kein spezifisches Gesetz gegen Altersdiskriminierung. Art. 328 OR und Art. 336 OR bieten jedoch Schutz: Eine ausschliesslich altersbedingte Kündigung kann als missbräuchlich gelten.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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