Der Schweizer Arbeitsvertrag: Zu prüfende Klauseln
Wesentliche und riskante Klauseln im Schweizer Arbeitsvertrag: Probezeit, Überstunden, Konkurrenzverbot gemäss OR.
Letzte Aktualisierung : 2026-06-19
Die Form des Arbeitsvertrags
Der Einzelarbeitsvertrag unterliegt grundsätzlich keiner besonderen Form (Art. 320 Abs. 1 OR). Er kann mündlich, schriftlich oder sogar stillschweigend geschlossen werden. Die Schriftform wird jedoch dringend empfohlen, und bestimmte Klauseln sind nur schriftlich wirksam (verlängerte Probezeit, Konkurrenzverbot usw.).
Die wesentlichen zu prüfenden Klauseln
Beschäftigungsgrad und Arbeitszeit
Der Vertrag muss den Beschäftigungsgrad (100%, 80% usw.) und die wöchentliche Arbeitszeit angeben. Die Höchstarbeitszeit beträgt gemäss Art. 9 ArG 45 Stunden für Industrie- und Büroarbeiter, 50 Stunden für andere.
Der Lohn
Der Vertrag muss den Bruttolohn angeben (Art. 322 OR). Der 13. Monatslohn ist in der Schweiz nicht obligatorisch. Ist er als «Gratifikation» (Art. 322d OR) qualifiziert, kann der Arbeitgeber ihn grundsätzlich streichen, ausser die Auszahlung ist regelmässig und erwartet geworden (BGE 131 III 615).
Die Probezeit
Art. 335b Abs. 1 OR setzt die gesetzliche Probezeit auf einen Monat fest. Der Vertrag kann sie auf maximal drei Monate verlängern. Die Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden (Art. 335b Abs. 2 OR). Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist sieben Tage.
Die Überstundenklausel
Die Klausel «Überstunden sind im Lohn inbegriffen» ist nur zulässig, wenn der Lohn das Branchenminimum deutlich übersteigt und die Überstunden in vernünftigem Rahmen bleiben (BGE 124 III 469).
Das Konkurrenzverbot
Die Konkurrenzverbotsklausel (Art. 340 ff. OR) muss schriftlich vereinbart werden (Art. 340 Abs. 1 OR) und hinsichtlich Ort, Zeit (grundsätzlich max. 3 Jahre) und Geschäftsart angemessen beschränkt sein.
Zwingende Bestimmungen
Art. 361 OR zählt die Bestimmungen auf, von denen weder zugunsten noch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Art. 362 OR listet diejenigen auf, die nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden dürfen.
Häufig gestellte Fragen
Kann die Probezeit in der Schweiz länger als einen Monat sein?
Ja, der Vertrag kann eine Probezeit von maximal drei Monaten vorsehen (Art. 335b Abs. 2 OR). Darüber hinaus ist die Klausel nichtig. Die Verlängerung muss schriftlich vereinbart werden.
Ist der 13. Monatslohn obligatorisch?
Nein. Der 13. Monatslohn ist nur geschuldet, wenn er im Vertrag oder in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist. Ist er als Gratifikation (Art. 322d OR) qualifiziert, kann er grundsätzlich gestrichen werden.
Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig?
Ja. Art. 320 Abs. 1 OR verlangt keine besondere Form. Bestimmte Klauseln (verlängerte Probezeit, Konkurrenzverbot) müssen jedoch schriftlich sein, um wirksam zu sein.
Redaktionelle Anmerkung
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information zum Schweizer Recht. Er stellt keine Rechtsberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch eine Fachperson.
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